Satzung ,,Chaostreff Göttingen''

05. Januar 2010

§1  -  Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für Einzelne und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch/ Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation. Der Chaostreff Göttingen - nachstehend auch ,,Verein'' genannt - ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Herkunft sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§2  -  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ,,Chaostreff Göttingen''. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz ,,e. V.'' ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. desselben Jahres.

§3  -  Vereinszweck

  1. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Forschung, Wissenschaft und Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen,
    2. Veranstaltungen und/ oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Telefonkonferenzen,
    3. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien,
    4. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen,
    5. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie,
    6. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder,
    7. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4  -  Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Beitrittserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand in Textform. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Austritt wird durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in Textform vollzogen.
  5. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§5  -  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§6  -  Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschlussbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.

§7  -  Beitrag

  1. Der Verein erhebt einen Monatsbeitrag. Das nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§8  -  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§9  -  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere:
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    4. die Bestellung von Finanzprüfern,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Beschluss und Genehmigung der Beitragsordnung,
    7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    8. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    9. die Auflösung des Vereins und die Beschlußfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig so ist die darauf folgende ordentlich einberufende Mitgliederversammlung auch bei geringerer Anwesenheitsquote beschlussfähig.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben eine stimmberechtigte Person schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.
  6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Versammlungsleitenden und der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§10  -  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, und zwar:
    1. der oder dem Vorsitzenden,
    2. einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister und
    4. bis zu vier weiteren Mitgliedern als Beisitzende.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
  4. Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen.
  6. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Sie oder er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt sie oder er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  8. Der Vorstand kann einen ,,Wissenschaftlichen Beirat'' einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

§11  -  Finanzprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§12  -  Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club Hannover e. V., der diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei Auflösung des Vereins nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05. Januar 2010 in Göttingen.



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On 8 Jan 2011, 20:50.